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Vermietung von Wohnobjekten, Wohnungen zur Zwischenmiete

Infolge zahlreicher Migrationszuflüsse nach Deutschland ist die Nachfrage nach Mietwohnungen und auch nach Wohnungen auf Zeit ziemlich groß. Wenn man sein Haus oder Wohnung vermietet, kann man Ausgaben für die Instandhaltung begleichen und je nach Miethöhe auch Gewinne erzielen. Mietpreise variieren stark nach Stadt und Region.

Zwischen Osten und Westen

Wohnungen zur ZwischenmieteIm Osten Deutschlands sind die Preise niedriger als im Westen: in der Landeshauptstadt Berlin liegt der Mietpreis bei ca. € 8,- pro Quadratmeter (Kaltmiete), während in solchen Städten wie München oder Stuttgart die Miete bis zu € 12 – 14,- pro Quadratmeter betragen kann. Eine Wohnung in der Stadt mit einer Wohnfläche von 70-80 qm kann für 700-800 Euro gemietet werden. Diese Summe hängt von der Raumeinteilung, Etage, Verfügbarkeit von Balkon oder Garten und Gesamtzustand der Wohnung ab. Bei einer Vermietung einer Wohnung auf Zeit können die Mietpreise auch höher liegen.

Mietersuche kann sich sowohl aus eigenen Kräften als auch über eine Immobilienanzeige oder ein Maklerbüro gestalten. Maklergebühren werden aktuell vom Mieter übernommen. Das Verhältnis zwischen Wohneigentümer und Mieter wird durch beiderseitigen Mietvertrag geregelt, in dem Rechte und Pflichten beider Parteien aufgeführt sind. Jeder Vertrag für die Zeit länger als ein Jahr muss in schriftlicher Form geschlossen werden.

Üblicherweise zahlt der Mieter bei der Vertragsunterzeichnung eine Kaution in Höhe von höchstens drei Kaltmieten an den Vermieter. Die Kaution wird auf ein spezielles Bankkonto eingezahlt. Diese Summe garantiert dem Vermieter Kostenerstattung im Falle des Zahlungsverzugs seitens des Mieters oder Kostendeckung für die Renovierung der von dem Mieter während der Mietdauer beschädigten Wohnungsteile. Wenn der Vermieter beim Auszug des Mieters keine Mängel zu beanstanden hat, wird die Kaution an den Mieter zurück gezahlt. In der Regel trägt der Mieter außer der Kaltmiete alle Nebenkosten wie Strom, Heizung und Telefonanschluss.

Wohnungen zur Zwischenmiete

Wenn Wohnungen zur Zwischenmiete an einen neuen Mieter vermietet werden, lässt sich der Mietpreis alleine durch die Nachfrage und Angebot bestimmen und ist gesetzlich nicht festgelegt. Anders sieht es aus, wenn der Mieter die Wohnung bereits seit einiger Zeit mietet. Jede zwei Jahre aktualisieren die örtlichen Behörden den Mietspiegel, in dem die Mietpreise für bestimmte Wohnungstypen in dieser Stadt oder Kommune festgehalten sind. Der Mietspiegel enthält Angaben zum durchschnittlichen Mietpreis von Wohnungen unter Beachtung ihrer Lage, z.B. ein Apartment in Stuttgart, und des Baujahres sowie vorhandenem Komfort, Wohnfläche und anderer Merkmale. Wenn der Mieter eine Summe zahlt, die weniger als Durchschnittspreis vergleichbarer Wohnung ist, hat der Vermieter das Recht die Miete bis zum Durchschnittsniveau anzuheben. Die Mietsteigerung wird gesetzlich geregelt. Es gibt im Gesetz den Begriff „obere Grenze“, der die Miete um nicht mehr als 20% im Laufe von drei Jahren anzuheben erlaubt. Es kann sowohl in Form einer einmaligen Mieterhöhung als auch in Form von Staffelmiete erfolgen; jedoch darf die Miete nicht öfter als ein Mal pro Jahr erhöht werden. Der Mieter muss in schriftlicher Form über bevorstehende Mieterhöhung drei Monate im Voraus benachrichtigt werden. Der Hausbesitzer kann eine Strafe erteilt bekommen, falls er den Mietpreis um mehr als 20% vom Durchschnittspreis vergleichbarer Räume erhöht.

Der Begriff der Obergrenze gilt nicht beim Durchführen von Arbeiten mit Großmodernisierung (z.B. Heizungsaustausch), die den Wert der Wohnung übersteigen. Einen Teil dieser Ausgaben (11% jährlich) darf man auf den Mieter umlegen.

In Streitfällen

In Streitfällen ist das Gesetz auf der Seite des Mieters. Wenn der Vertrag für die Dauer von bis zu 5 Jahren geschlossen wurde, verpflichtet sich der Vermieter zu einer dreimonatigen Kündigungsfrist, von 5 bis 8 Jahren – zu einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, mehr als 8 Jahre – zu einer Kündigungsfrist von 9 Monaten. Für die Vertragskündigung müssen triftige Gründe vorliegen: entweder wird der Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familie angekündigt oder zahlt der Mieter seine Miete unregelmäßig und/oder verstößt gegen die Hausordnung. Der Auszug aus einer Mietwohnung muss dem Vermieter 3 Monate im Voraus angekündigt werden.

Der Mieter verpflichtet sich, die Ordnung in seiner Wohnung zu halten. Wenn im Vertrag steht, dass das Objekt im renovierten Zustand vermietet wird, muss der Mieter nach der Kündigung die Räume ebenso im renovierten Zustand hinterlassen. Andernfalls kann ein Teil der Kaution einbehalten und vom Vermieter für die Neurenovierung eingesetzt.